Räumung der Gewässer III. Ordnung
Samtgemeinde Flotwedel
Der Samtgemeindebürgermeister Wienhausen, den 21.08.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Im Bereich der Samtgemeinde Flotwedel wird mit der
Räumung der Gewässer III. Ordnung
begonnen.
Damit die Grabenräumung zügig und problemlos durchgeführt werden kann, sind alle Anlieger aufgefordert, sich auf die Arbeiten einzustellen. Insbesondere sind abgestellte Maschinen bzw. Geräte von den Böschungen der Gräben zu entfernen.
Damit vorhandene Beregnungsbrunnen nicht beschädigt werden, sind diese unbedingt deutlich zu kennzeichnen.
Die Anlieger und Hinterlieger haben gemäß Unterhaltungsverordnung des Landkreises:
- die Befahrung der Gewässerränder in einem 5,00m breiten Streifen entlang der Böschungskante zu dulden und zu gewährleisten,
- das Einebnen des Aushubs zu dulden,
- im Räumstreifen vorhandene Hindernisse zu entfernen; vorhandene Einrichtungen zu markieren oder sichtbar freizustellen
- Zäune in einem Abstand von min. 1,00m von der oberen Böschungskante zu setzen, diese dürfen eine max. höhe von 1m nicht überschreiten,
- Querzäune mit mindestens 4m breiten leicht öffnenden Durchfahrten zu versehen (Die Durchfahrten sind in der Zeit der Räumung unverschlossen zu halten),
- Schäden die durch nicht Vorhandensein von Durchfahrten entstehen selbst zu verantworten,
- zu dulden, dass der zur Unterhaltung verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es zur Unterhaltung erforderlich ist,
- verrohrte Auffahrten bzgl. einer Gewichtsbeschränkung zu Kennzeichen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Unterhaltungsordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
i.A.
gez. Krumbholz
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